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Dokument-ID: 1138433
12.6 Ehewohnung
Besonderheiten gelten nun aber für die Ehewohnung: Ehewohnung iSd § 81 Abs 2 EheG ist zunächst jene Wohnung, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben oder zuletzt gelebt haben. Auch ein Haus kann Ehewohnung sein, und zwar insoweit, als es für die ehelichen Zwecke verwendet worden ist (RIS-Justiz RS0057678). Es können allerdings auch mehrere Wohnungen Ehewohnungen sein (6 Ob 533/87 ua).