4.1.4 Legitimation zur Antragstellung
Anwendung der Regeln des Außerstreitverfahrens
Die §§ 77 bis 80 GBG handeln nach richtiger Ansicht nicht von der Einschreiterlegitimation, sondern enthalten nur Bestimmungen über das Einschreiten im Namen eines anderen (Feil, Rz 1 zu § 77 GBG). Die These von Bartsch und Goldschmid, dass nur derjenige zum Einschreiten in Grundbuchssachen befugt ist, dem die begehrte Eintragung zum Vorteil gereicht, ist überholt (Dittrich, NZ 1953, 60). Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz gelten daher die allgemeinen Regeln des Außerstreitgesetzes, aus denen sich die Antragslegitimation jeder der Parteien ergibt, egal ob sie durch die beantragte Grundbuchshandlung berechtigt oder belastet sind (NZ 1973, 186, NZ 1996, 143). So können Käufer als auch Verkäufer (auch bei Tauschverträgen) alle Tauschpartner um Einverleibung oder Vormerkung des Eigentumsrechts ansuchen, auch der Liegenschaftseigentümer den Antrag auf Pfandrechtseinverleibung stellen (NZ 1956, 73).