11.3.3 Gesetzliche Vertretungsmacht eingetragener Partner
§ 10 Abs 1 EPG übernimmt weiters die auf Ehegatten anwendbare Bestimmung des § 96 ABGB zur gesetzlichen Vertretungsmacht. Demnach vertritt der eingetragene Partner, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen beider Teile entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der andere dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem eingetragenen Partner nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde eingetragene Partner vertretend auftritt, dann haften beide zur ungeteilten Hand. Dies entspricht somit grundsätzlich der (ehelichen) Schlüsselgewalt nach § 96 ABGB. Die praktische Relevanz von § 10 EPG ist mE allerdings gering. Die Schlüsselgewalt steht aber nur demjenigen Teil zu, der den gemeinsamen Haushalt führt, der keine Einkünfte bezieht und soweit es sich objektiv um ein Rechtsgeschäft des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt und darüber hinaus dem Dritten ein Handeln in diesem Rahmen erkennbar ist (vgl RIS-Justiz RS0025112). Sie deckt weiters nur jene Geschäfte, deren Besorgung eine ordentliche und standesgemäße Führung des Haushalts gewöhnlich mit sich bringt (vgl RIS-Justiz RS0009517). Voraussetzung ist weiter das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Partner:innen (vgl RIS-Justiz RS0009515). So ist nach der Rsp bspw der Ankauf von Einrichtungsgegenständen, Kleidungsstücken und Spielzeug für die gemeinsamen Kinder, wenn sie nur einen Bruchteil des Monatseinkommens des Partners ausmachen, als von der Schlüsselgewalt umfasst, nicht aber Anschaffungen, die ein Monatsgehalt des anderen Partners übersteigen (vgl RIS-Justiz RS0082315).