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Dokument-ID: 003532
§ 172 AußStrG
Anwendungsfall und Ausstellungspflicht
Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär – und nur dieser, nicht auch das Gericht (RS0122835 = OGH 27.11.2007, 10 Ob 3/07z) – den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen. Diese steht dem/den Erben ex lege ohne vorherige gerichtliche Genehmigung zu.