5.3.3 Zwangsstrafverfügung
Allgemeines
Für den Fall, dass der Pflichtverstoß anhand der Umstände nahe liegt, kann das Firmenbuchgericht anstelle des regulären Verfahrens (Androhung und sodann Verhängung der Zwangsstrafe – siehe § 24 Abs 3 FBG) sofort mit Zwangsstrafverfügung vorgehen (§ 24 Abs 4 FBG).
Dies wird vor allem dann der Fall, wenn das bisherige Verhalten des Verpflichteten erwarten lässt, dass auch die Androhung einer Zwangsstrafe nicht erfolgreich sein wird (Dokalik/Birnbauer, GesRz 1-2011).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErlRV 981 BlgNr 24.GP,49) wird als Beispiel der Fall beschrieben, dass durch einen Postfehlbericht bereits aktenkundig ist, dass die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift nicht mehr aktuell ist.