19.3.2 § 107 Außerstreitgesetz aus Sicht der Beratung und Mediation
In Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren bietet § 107 AußStrG dem Gericht die Möglichkeit, die Parteien zu diversen Maßnahmen zu verpflichten.
Abs 3 leg cit besagt, dass „das Gericht … die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen“ hat. Dieses zwar unter dem Vorbehalt, dass die Interessen des Kindes nicht gefährdet werden dürfen, doch gehen hier erfahrungsgemäß die Ansichten, was nun im Sinne des Kindeswohls liegt, auseinander; siehe hierzu auch die umfassende und gleichzeitig recht offen formulierte Definition des Kindeswohls im ABGB. Ohne abschließend vollständige Aufzählung, erwähnt das Gesetz folgende Punkte: