13.3 Rechtliche Wirkungen einer bestehenden Lebensgemeinschaft im Innenverhältnis
Allgemeines
Ausgehend davon, dass eine Lebensgemeinschaft ein jederzeit lösbares familienrechtsähnliches Verhältnis ist, das der Ehe nachgebildet, aber von geringerer Festigkeit ist (RIS-Justiz RS0021733), kann bei ihr auch nicht wie bei einer bestehenden Ehe von der selbstverständlichen Erwartung ihrer Fortdauer ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0009382). Dementsprechend gehen mit einer Lebensgemeinschaft idR auch kaum rechtliche Wirkungen einher. Rechtspolitische Bestrebungen, die Rechte von Lebensgefährten weiter zu stärken, begegnen ungeachtet aller ideologischen Differenzen immer der Schwierigkeit, dass der Gesetzgeber nicht ohne weiteres die von den Lebensgefährten vielfach gerade erwünschte (rechtliche) Ungebundenheit beschneiden kann (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 44 ABGB Anm 11; 9 Ob 96/98b). Eine umfassende Regelung für das Innenverhältnis wird also mit der von vielen Lebensgefährten gewünschten Ungebundenheit jedenfalls als unvereinbar angesehen (Fischer-Czermak/Beclin, Reformvorschläge für nichteheliche Lebensgemeinschaften, iFamZ 2012, 188).