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Dokument-ID: 318888
§ 15 AußStrG
Die Parteien müssen die Gelegenheit erhalten, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.