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Dokument-ID: 424937
§ 207e AußStrG
§ 207e AußStrG enthält Übergangsregelungen zum Familienrechtsänderungsgesetz 2009, das ua die Neueinfügung von Abschnitt 2a (§§ 91a bis 91d, Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme an Kindes statt) im AußStrG vorsieht.