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Dokument-ID: 1151364
6.11 Allgemeines zur Obsorge anderer Personen (Pflegeeltern, Kinder- und Jugendhilfeträger)
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwei Gruppen von Trägern der Obsorge für ein mj Kind, nämlich einerseits die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern, sowie andererseits andere Personen einschließlich des Kinder- und Jugendhilfeträgers.