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Dokument-ID: 1188401
17.2.1 Allgemeines
Physische Zustellungen im Inland sind idR durch die Post durchzuführen (§ 88 Abs 1 S 1 ZPO).
Es kann in bestimmten Fällen aber auch eine Zustellung durch Bedienstete des Gerichtes oder durch die Gemeinde angeordnet werden (§ 88 Abs ZPO), bspw in folgenden Fällen: