12.3 Aufteilungsmasse
Welche Vermögenswerte genau können nun aber der nachehelichen Aufteilung unterliegen?
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RIS-Justiz RS0057486), nicht jedoch etwa aus der Zeit vor der Eheschließung stammende Ersparnisse oder deren Surrogate (RIS-Justiz RS0057349). Nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah; auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057486).