Neu
Dokument-ID: 1134808
6.3.7 Versagung der Vorschüsse
Das Gericht hat die Titelvorschüsse (§§ 3 und 4 Z 1 UVG) ganz oder teilweise zu versagen, soweit sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG).