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Kommentar

§ 130 AußStrG

Vorlage des Lebenssituationsberichts

In § 130 AußStrG finden sich die Verfahrensbestimmungen zu dem in § 259 Abs 1 ABGB vorgeschriebenen Lebenssituationsbericht. Bei Antritt der Erwachsenenvertretung haben der gewählte, der gesetzliche und der gerichtliche Erwachsenenvertreter nach § 130 Abs 1 AußStrG einen Lebenssituationsbericht vorzulegen (den Inhalt regelt § 259 ABGB). Der Vertreter muss den Bericht binnen vier Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis dem Gericht übermitteln.

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