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Dokument-ID: 1134892
6.5.2 Beschluss
In dem Beschluss, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist (§ 13 Abs 1 UVG)
- die Höhe des monatlichen Vorschusses und der Zeitraum zu bestimmen, für den die Vorschüsse gewährt werden (bei Richtsatzvorschüssen ist anstelle der Bestimmung eines festen Betrages auszusprechen, dass der monatliche Vorschuss in der jeweiligen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG gewährt wird);
- der Zahlungsempfänger und gegebenenfalls diejenige Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, zu bezeichnen;
- die Auszahlung der Vorschüsse durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verfügen;
- dem Unterhaltsschuldner aufzutragen, die der gesetzlichen Regelung der Rückzahlung der Vorschüsse entsprechenden Zahlungen zu leisten;
- dem Kinder- und Jugendhilfeträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes aufzutragen, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge einzutreiben und, soweit eingebracht, monatlich dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu überweisen;
- dem Unterhaltsschuldner die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 24 UVG binnen 14 Tagen aufzutragen (vgl dazu noch im Folgenden).