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Neu Dokument-ID: 259860

Andrea Futterknecht - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Vertretungspflicht

Pflicht zur Vertretung durch Anwalt/Notar

Verfahren(sabschnitte) mit Anwaltszwang

In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (RIS-Justiz, RS0120565).

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