1.2 Vertretungspflicht
Pflicht zur Vertretung durch Anwalt/Notar
Verfahren(sabschnitte) mit Anwaltszwang
In Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien in solchen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich (RIS-Justiz, RS0120565).