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Kommentar

§ 207i AußStrG

§ 207i AußStrG enthält Übergangs- und In-Kraft-Tretensbestimmungen, die infolge des In-Kraft-Tretens des KindNamRÄG 2013 (BGBl I 15/2013) erforderlich wurden. Ua ist dabei auch eine Aufhebung der Bestimmung über die Legitimation unehelicher Kinder (§ 92 AußStrG) vorgesehen, die mit 01.01.2016 in Kraft tritt. Dies bringt auch eine der Zielsetzungen des KindNamRÄG 2013 zum Ausdruck, uneheliche und eheliche Kinder gleich zu stellen.

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