§ 122 AußStrG
Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nicht zu bestellen ist, ist das Verfahren einzustellen (§ 122 Abs 1 AußStrG). Diese Einstellung ist in jeder Lage des Verfahrens zu verfügen, es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, einen bestimmten Verfahrensabschnitt abzuwarten. Außerdem kann auch noch der Oberste Gerichtshof eine Einstellung aussprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0130297).