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Kommentar

§ 157 AußStrG

Überblick: Erbantrittserklärung/Erbausschlagung

Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben infrage kommenden Personen aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Erben haben die Möglichkeit zur Abgabe einer unbedingten oder bedingten Erbantrittserklärung, zur Ausschlagung der Erbschaft (vgl § 805 ABGB), zu einem Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt oder zur Abgabe einer Nichtbeteiligungserklärung. Zur Abgabe der Erbantrittserklärung erhalten die Erben eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen. Wird diese Frist versäumt, so ist der potenzielle Erbe dem Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange er die Erklärung nicht nachholt. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist zur Vorbereitung des Verfahrens zur Übergabe einer so genannten erblosen Verlassenschaft ebenso ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.

Im Normalfall erklärt sich ein potenzieller Erbe jedoch zur Verlassenschaft: er kann erklären, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen möchte. Die unbedingte Erbantrittserklärung hat zur Folge, dass der Erbe persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Verstorbenen haftet, und zwar auch über den Wert der Verlassenschaft hinaus (vgl § 801 ABGB). Die Erben haften zur ungeteilten Hand. Mit einer unbedingten Erbantrittserklärung ist die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses durch die Erben verbunden: Die Erben haben das vorhandene Vermögen des Verstorbenen anzugeben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch Unterschrift zu bekräftigen.

Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung mit den in der Verlassenschaft vorhandenen Aktiven beschränkt. Der Erbe haftet pro viribus, dh, mit seinem ganzen Vermögen bis zur Höhe der übernommenen Aktiva. Um die vorhandenen Aktiven feststellen zu können und damit die Haftungsbeschränkung der bedingt erbantrittserklärten Erben, ist die Verlassenschaft zu inventarisieren (vgl § 802 ABGB). Die Inventarisierung erfolgt häufig durch Schätzung von gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen. Mit der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ist weiters eine Gläubigereinberufung verbunden.

Historie und Telos der Regelung

Mit dieser Bestimmung beginnt gewissermaßen der Kern des Abhandlungsverfahrens, nämlich die Einholung der bisher Erbserklärung genannten einerseits verfahrensrechtlichen, andererseits auch materiellrechtlichen Willenserklärung, wonach eine Person die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser anstrebt. Die Erklärung der Partei kann sich nur darauf beziehen, dass sie die Erbschaft antreten will. Auch wird die Doppelfunktionalität der Erklärung (aktives Wahrnehmen der Parteistellung einerseits, Bereitschaft zur materiellen Gesamtrechtsnachfolge andererseits) durch die Bezeichnung „Erbantrittserklärung“ deutlicher (RV).

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