Neu
Dokument-ID: 1236990
14.8 Zwangsmittel Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen
Der Vollzug wird unter analoger Anwendung des § 346 EO vorzunehmen sein, der die Exekution auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen regelt.