6.6 Pauschalgebühr nach § 24 UVG
Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten (§ 24 S 1 UVG). Dies betrifft grundsätzlich jedes einzelne Kind, dem Vorschüsse gewährt werden (LGZ Wien EFSlg 105.292). Der Vorschussgrund und die Vorschussdauer sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Ändert sich der zugesprochene Vorschussbetrag oder werden die Vorschüsse in monatlich unterschiedlicher Höhe ausgezahlt, ist der jeweils höhere Betrag maßgeblich (Neumayr, aaO, § 24 UVG Rz 5).