© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1052102

Andrea Haberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.2 Internationale Zuständigkeit

Grundsätzliches und Gerichtsstandsvereinbarungen

Die beiden Rom IV-Verordnungen regeln die Internationale Zuständigkeit innerhalb ihres Anwendungsbereiches abschließend. Die nationalen (zivilprozessualen) Regelungen werden vollständig verdrängt. • [Fußnote: Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO-Kommentar, 5. Aufl, § 27a JN Rz 57; Garber, Die Europäischen Güterrechtsverordnungen: Internationale Zuständigkeit, Rechtshängigkeit, Anerkennung und Vollstreckung, Zak 2019/7, 8. Art 7 (Rom IV-a und Rom IV-b) ermöglicht den Parteien – nur in bestimmten Fällen und nur subsidiär zu den Gerichtsständen der Art 4 und 5 (Rom IV-a- und Rom IV-b) – eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen (vgl Erwägungsgrund 36 Rom IV-a und Erwägungsgrund 37 Rom IV-b).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop