2.8 Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
Rechtlicher Vater eines Kindes ist schließlich der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 144 Abs 1 Z 3 ABGB). Hat also ein Kind nicht bereits ex lege einen Vater und hat darüber hinaus auch kein Vater ein Anerkenntnis abgegeben, bleibt dem Kind letztlich nur die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, um einen rechtlichen Vater zu haben. Die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt zurück (2 Ob 174/08i SZ 2008/159).