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Neu Dokument-ID: 631859

Albert Scherzer - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.7.2 Trauung

Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

Hinweis:

Der VwGH hat ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts iSd § 44 ABGB zu verstehen ist. Das PStG bietet kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe (VwGH Ra 2016/01/0060).

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