Neu
Dokument-ID: 631859
8.7.2 Trauung
Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
Hinweis:
Der VwGH hat ausgesprochen, dass nach dem Begriffsverständnis des Personenstandsgesetzgebers unter einer Ehe ein Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts iSd § 44 ABGB zu verstehen ist. Das PStG bietet kein Verfahren zur Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe (VwGH Ra 2016/01/0060).