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Dokument-ID: 318890
§ 17 AußStrG
§ 17 stellt eine besondere Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw des Verlustes dieses Rechtes dar, die der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken und möglichst rasch zu einer Entscheidung zu gelangen (EFSlg 118.676, 121.886, 129.131).