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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.12.3 Kosten, Entlohnung und Haftung

Der nach § 204 ABGB mit der Obsorge betrauten Person gebührt unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Kindes nicht gefährdet wird (§ 229 Abs 1 ABGB).

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