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Neu Dokument-ID: 769791

Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.5.6 Örtliche Zuständigkeit

Eine Ergänzung erfahren die Bestimmungen zur JN über die örtliche Zuständigkeit: Gem § 105 JN idgF findet die Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gericht statt, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Dies bleibt auch nach Anwendbarkeit der EuErbVO unverändert. Fraglich ist, inwieweit dies, bei genauer Betrachtung, mit dem zentralen Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ der EuErbVO in Einklang zu bringen ist: Denn gem § 66 Abs 1 JN idgF wird der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz bestimmt, welcher wiederum als der Ort definiert wird, an welchem man sich niedergelassen hat, um dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Erst subsidiär sieht § 66 Abs 2 JN idgF den Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts vor, der sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt, jedoch eine gewisse Dauer und Intensität voraussetzt (vgl Rechberger4 § 66 JN Rz 3). Allerdings wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ im Sinn der EuErbVO normalerweise entweder die Kriterien des Wohnsitzes gem § 66 Abs 1 JN idgF oder des gewöhnlichen Aufenthaltes gem § 66 Abs 2 JN idgF erfüllen.

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