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Barbara Briefer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4 Unterhaltsbemessungsgrundlage, Einkommen

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (RIS-Justiz RS0013386). Unter Einkommen wird grundsätzlich die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RIS-Justiz RS0003799). Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann (7 Ob 16/14z EF‑Z 2014/109 = Zak 2014/275) oder die seine Bedürfnisse verringern (4 Ob 218/08z EFSlg 122.649). Beachte: Das steuerrechtliche Einkommen ist mit dem unterhaltsrechtlichen nicht notwendigerweise ident; die Steuerbemessungsgrundlage ist vielmehr, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (RIS-Justiz RS0013386), da steuerrechtliche Effekte nicht unbedingt auf eine unterhaltsberechtigte Person durchschlagen können sollen.

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