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Neu Dokument-ID: 003552

Kommentar

§ 158 AußStrG

Aufforderung unbekannter Erben und Pflichtteilsberechtigter zur Geltendmachung ihrer Ansprüche

Geltendmachung der Ansprüche

Unter der Geltendmachung der Ansprüche ist die Abgabe der Erbantrittserklärung (gem § 157 AußStrG) zu verstehen (RV).

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