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Dokument-ID: 700103
4.2.1 Öffentlichkeitsgrundsatz im Grundbuchsverfahren
Zweck des Rechts auf Einsicht
Der Rechtserwerb durch Eintragung, der Eintragungsgrundsatz basiert auf dem Gedanken, dass der Grundbuchsstand auch ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses für jedermann einsehbar ist. Diese Einsicht stellt die formelle Grundlage für die große wirtschaftliche Bedeutung des Grundbuchs für den Liegenschaftsverkehr dar und ist wieder Voraussetzung für den Vertrauensgrundsatz, sei es auf die Richtigkeit, sei es auf die Vollständigkeit der Eintragungen.