18.1.3 Kindeswohlgefährdung nach dem B-KJHG
Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG) wurde 2013 etabliert um bundesweite Mindeststandards für den Kinder- und Jugendschutz festzulegen und damit im Sinne der Kinderrechte auf die gesteigerte Sensibilität bei Kindeswohlgefährdungen Rücksicht zu nehmen. Der Fokus lag dabei vor allem auch auf der Prävention von Gewalt und einer möglichst guten Diagnostik von Kindeswohlgefährdungen. • [Fußnote: Buchebner-Ferstl, Dörfler-Bolt, Geserick, Zum Wohl des Kindes Konzeptualisierung des „Kindeswohls“ aus unterschiedlichen Perspektiven, ÖIF Forschungsbericht 39, 2021, S 17; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (WFA), ErlRV 2191 BlgNr 24. GP, S 2; Kapella/Rille-Pfeiffer/Schmidt, Evaluierung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes (B-KJHG) 2013, ÖIF Forschungsbericht Nr 29, S 7.] Durch die Änderung der Kompetenzverteilung im Jahr 2019 besteht es jedoch nur noch als Rumpfgesetz fort. Demnach sind die meisten Regelungen, unter Einhaltung einer bundesweiten Vereinbarung gem Art 15a B-VG, in Anlehnung an die zuvor bestehenden Bestimmungen auf Länderebene auszugestalten. • [Fußnote: Siehe Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, LGBl Nr 149/2019, Art 2.] Aus dem alten Gesetz übrig bleibt jedoch die Bestimmung, die den Begriff der Kindeswohlgefährdung aus Sicht der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt. Hierbei normiert § 37 B-KJHG, dass eine Kindeswohlgefährdung dann vorliegt, wenn „Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist“. Auch hier wird der Begriff Gewalt nicht konkret definiert. Aus den Erläuterungen ergibt sich jedoch folgende Einteilung: