5.9 Auf den Geldunterhalt anrechenbare sonstige Leistungen der unterhaltspflichtigen Person (Naturalunterhalt)
Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen – der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen – Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird (RIS-Justiz RS0034807). Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt (RIS-Justiz RS0116145). Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können (RIS-Justiz RS0106426).