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Neu Dokument-ID: 1134910

Kommentar

§§ 132–139 AußStrG

Vermögensverwaltung für Minderjährige

Allgemeines

Die Vermögensverwaltung von Minderjährigen – im Gesetz regelmäßig als „Kinder“ oder im weiten Sinn als die „Vertretenen“ bezeichnet – erfolgt grundsätzlich durch deren Eltern. Im Nachfolgenden wird daher auf diesen auch vom Gesetzgeber angenommenen Standardfall eingegangen.

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