17.2.6 Elektronische Zustellungen
Elektronische Zustellungen vonseiten des Gerichtes erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 89a ff GOG. Die Teilnahme am sog elektronischen Rechtsverkehr (ERV) steht an sich jedermann als Alternative zur klassischen „Papiernutzung“ offen (Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht³, 2016, Rz 382). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind gewisse Berufsgruppen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Verteidigerinnen und Verteidiger in Strafsachen oder Notarinnen und Notare und bestimmte sonstige Stellen zur Teilnahme am ERV verpflichtet (§ 89c Abs 5 GOG). Die Teilnahme am ERV ist jedoch wie gesagt grundsätzlich auch Privatpersonen möglich, idR aber aufgrund der damit verbundenen Kosten wohl nur wenig tunlich.