7.5.4 Anpassung von dinglichen Rechten
Es kann vorkommen, dass nach dem Ergebnis der Nachlassabhandlung in einem anderen Staat in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend zu machen ist, das nach dem Recht, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist, zusteht. Diesbezüglich sieht Art 31 EuErbVO die Anpassung an das am ehesten vergleichbare nationale dingliche Recht vor. Daher wird in § 182a AußStrG das „Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels“ eingeführt. Zuständig ist gem § 105 Abs 2 JN das Gericht, in dessen Sprengel sich die betreffende Sache befindet. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bringen als Beispiele die Anpassung von Gesamthandeigentum des deutschen Rechts zu Miteigentum nach österreichischem Recht, oder von ausländischem Stockwerkseigentum zu Miteigentum, verbunden mit einem Wohnrecht.