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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6 Eheschließung und Namensrecht

Bestimmung eines gemeinsamen Namens oder Namensbeibehaltung

Ehegatten können gem § 93 ABGB einvernehmlich einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, wobei dieser Name der Familie nach außen hin Verbundenheit signalisieren soll.

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