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Dokument-ID: 003500
§ 144 AußStrG
Rechtzeitigkeit von Eingaben im Verlassenschaftsverfahren (§ 144 Abs 1 AußStrG)
Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKG) an den Gerichtskommissär zu richten, gelten aber auch dann als rechtzeitig, wenn sie fristgerecht an das Gericht gerichtet werden.