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Kommentar

§ 144 AußStrG

Rechtzeitigkeit von Eingaben im Verlassenschaftsverfahren (§ 144 Abs 1 AußStrG)

Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKG) an den Gerichtskommissär zu richten, gelten aber auch dann als rechtzeitig, wenn sie fristgerecht an das Gericht gerichtet werden.

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