Neu
Dokument-ID: 1068067
4.4 Ablehnung der Rückgabe
Überschreiten der Jahresfrist
Ist ein Kind im Sinn des Art 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und liegt kein Verweigerungsgrund nach Art 13 HKÜ vor, so hat das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes anzuordnen, sofern bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, nicht eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist (Art 12 Abs 1 HKÜ).