© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 375388

Ludwig Bittner - Kurt Lehner - Tanja Stangl-Fraberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.2 Löschungsklage

Titelmangel – oder Wegfall außerhalb des Urkundeninhalts

Das beschränkte Legalitätsprinzip hat zur Folge, dass Mängel des Titels nur aufgrund der vorgelegten Urkunden geprüft werden können. Ist der Titel zB vor Gesuchstellung weggefallen, kann dies im Aktenverfahren in der Regel nicht aufgegriffen werden. Wer aufgrund einer formell richtigen, aber materiell unrichtigen Eintragung in seinen bücherlichen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann daher die Löschungsklage erheben. Sie kommt nicht nur infrage, wenn der Rechtstitel schon ursprünglich nichtig war (bei Geschäftsunfähigkeit – JBl 1998, 41, ein Scheingeschäft vorlag – SZ 62/80 oder ob die wirkliche Übergabe bei der Schenkung ohne Notariatsakt mangelte – SZ 23/383) – sondern auch, wenn der Titel nachträglich weggefallen ist (zB Verbücherung des Kaufvertrages trotz einer einvernehmlichen Auflösung – JBl 1985, 97). Mit der Löschungsklage wird die Wiederherstellung des vorherigen Grundbuchstandes verlangt, die Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung (SZ 41/151, SZ 60/237). Gleichzeitig mit der Klage kann die Streitanmerkung begehrt werden, sodass der gute Glauben jener Personen zerstört wird, die erst nach dem Zeitpunkt der Streitanmerkung bücherliche Rechte erlangt haben (§ 61 Abs 2 GBG). Die Streitanmerkung ist zu löschen, wenn die Löschungsklage rechtskräftig abgewiesen wird. Sind Titel materiell und formell unrichtig, sind Rekurs- und Löschungsklage keine einander ausschließende Alternativen (SZ 28/31, SZ 46/56). Richtet sich die Löschungsklage gegen den unmittelbaren Rechtsnachfolger des Klägers im Grundbuch, richtet sich die Befristung nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung. Gegen Einzelrechtsnachfolger des zu Unrecht Eingetragenen ist die Rekursfrist maßgeblich, wobei allerdings innerhalb dieser Frist nur um die Streitanmerkung angesucht werden muss, die Klage kann noch 60 Tage über der Rekursfrist hinaus eingebracht werden. Später kann die Löschungsklage nur gegen dritte Personen, die noch vor der Streitanmerkung weitere Rechte erworben haben, nur bei mangelnder Gutgläubigkeit erhoben werden. Wurde der Kläger von der Bewilligung der Eintragung nicht verständigt, erlischt das Klagerecht binnen drei Jahren vom Zeitpunkt an, zu dem die angefochtene Einverleibung beantragt wurde. Eine besondere Löschungsklage existiert, wenn die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde (vgl § 66 ff GBG).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Außerstreitgesetz und Nebengesetze in unserem Shop! Zum Shop