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Dokument-ID: 318893
§ 20 AußStrG
Parteienöffentlichkeit
An der Aufnahme von Beweisen außerhalb einer mündlichen Verhandlung, insbesondere bei der Einvernahme einer Person, dürfen erschienene Parteien und deren Vertreter teilnehmen (Abs 1). Ob das Gericht die Beweise innerhalb oder außerhalb der Verhandlung aufnimmt, liegt in seinem Ermessen.