4.2.2 Antragsprinzip
Dispositionsgrundsatz
Der Dispositionsgrundsatz äußert sich darin, dass die Tätigkeit des Gerichtes grundsätzlich davon abhängt, ob die Partei einen Antrag stellt und das Gericht an den Inhalt des Antrages gebunden ist (§§ 76, 85 Abs 2 GBG). § 76 GBG ordnet an, dass das Grundbuchsgericht außer in bestimmten Fällen Eintragungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden zu bewilligen hat. Ist das Verfahren amtswegig durchzuführen, kommt eine Gesuchsabweisung nicht in Betracht, fehlende Urkunden sind vom Grundbuchsgericht anzufordern. Allenfalls ist nach § 459 Abs 1 Geo zunächst mit einer Eintragung in das NC-Register vorzugehen, die Übergabe an das Tagebuch hat erst zu erfolgen, wenn die Urkunden vollständig eingelangt sind (NZ 1989, 49). Die Zurückziehung des Grundbuchsgesuches hat zur Folge, dass ein Eintragungsbegehren nicht mehr vorliegt. Demgemäß hat das Gericht auch nicht mehr zu entscheiden und die Plombe zu löschen. Nach der Rechtsprechung wird die Zurückziehung eines Grundbuchsgesuches sogar für zulässig gehalten, wenn es schon bewilligt, der Beschluss jedoch noch nicht vollzogen ist (JBl 1933, 47, SZ 66/121). Der Machthaber des Antragstellers ist hingegen nicht berechtigt, einen von diesem selbst eingebrachten Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zurückzuziehen, dies gilt auch, wenn die Vollmacht auf alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte lautet (NZ 1987, 219).