3.2 Rechtliche Wirkungen der Adoption
Die Wirkungen der Annahme sind in §§ 197 ff ABGB geregelt:
Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden (§ 197 Abs 1 ABGB). Umgekehrt erlöschen mit diesem Zeitpunkt (mit den in § 198 ABGB bestimmten Ausnahmen) die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40 ABGB) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits. Wird das Wahlkind nur durch einen Elternteil (Wahlvater oder Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die besagten familienrechtlichen Beziehungen grundsätzlich nur zum entsprechenden leiblichen Elternteil und zu dessen Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Nimmt ein Ehegatte, ein eingetragener Partner oder ein Lebensgefährte das Kind seines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten an, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten (§ 197 Abs 4 ABGB).