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Dokument-ID: 1081768
8.1.3 Entschädigung, Entgelt, Aufwandersatz
§ 276 ABGB regelt den Anspruch auf Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz.
Jährliche Entschädigung
Dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter gebührt gem § 276 Abs 1 1. Anwendungsfall ABGB eine jährliche Entschädigung (aus Einkünften) zuzüglich allenfalls zu entrichtender Umsatzsteuer.