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Albert Scherzer - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4 Beurkundung und Beglaubigung

Standesbeamte

Der Standesbeamte hat gem § 67 Abs 1 PStG 2013 zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen:

  1. Die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen
  2. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung einer minderjährigen Person
  3. Die Erklärungen der Verlobten über die Namensführung in der Ehe
  4. Die Erklärung, durch die ein Ehegatte, dessen Ehe aufgelöst ist, einen früheren Familiennamen wieder annimmt
  5. Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Kind oder Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich sind
  6. Sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich sind

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