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Kommentar

§ 207h AußStrG

§ 207h AußStrG normiert Übergangsregelungen zu § 10 (Anbringen), § 23 (Fristen), § 46 (Rekursfrist) und § 47 (Form und Inhalt des Rekurses) vor, die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geändert wurden.

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