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Dokument-ID: 1236984
14.2 Arten von Zwangsmitteln
Nach § 79 Abs 2 AußStrG kommen insbesondere folgende Zwangsmittel in Betracht:
- Geldstrafen, die auch zur Erzwingung vertretbarer Handlungen eingesetzt werden können (für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß)
- Beugehaft, die nur bei unvertretbaren Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr verhängt werden darf
- Die zwangsweise Vorführung
- Die Abnahme von Urkunden, Auskunftssachen und anderen beweglichen Sachen
- Die Bestellung von Kuratoren, die auf Kosten und Gefahr eines Säumigen vertretbare Handlungen vorzunehmen haben