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Neu Dokument-ID: 631924

Ulrike Christine Walter - FORUM Media (red) - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Mietrechtliches Außerstreitverfahren

Zuständiges Bezirksgericht

Gem § 37 Abs 1 MRG entscheidet über die Anträge in den in § 37 Abs 1 Z 1 bis Z 14 genannten Angelegenheiten das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist.

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