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Dokument-ID: 1068070
4.6 Vollstreckung; Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten
Vollstreckung einer Rückführungsanordnung
Die Vollstreckung einer Rückführungsanordnung erfolgt grundsätzlich entsprechend § 110 iVm § 111d AußStrG durch angemessene Zwangsmittel (siehe dazu die Kommentierung zu §§ 111a–111f AußStrG).