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Dokument-ID: 1088282
§§ 106a–106c AußStrG
Allgemeines
Entwicklung
Mit den §§ 106a bis 106c AußStrG wurde die Familiengerichtshilfe im Zuge des KindNamRÄG 2013 (BGBl 2013/15) gesetzlich im AußStrG verankert. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind mit 12.01.2013 in Kraft getreten (§ 207i AußStrG). Davon war die Familiengerichtshilfe als Modellprojekt geführt worden.