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Dokument-ID: 1151385
6.14.2 Langzeitpflege
Von Pflegeelternschaft spricht man, wenn andere als die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung eines Kindes betraute Personen dieses Kind nicht nur vorübergehend pflegen und erziehen und mit der Ausübung der Pflege und Erziehung vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragt sind.